Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Kur
Kur
Anstelle des Begriffs „Kur“ werden die Begriffe „medizinische Vorsorgeleistung“ und „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ verwendet.
Medizinische Rehabilitationsleistungen werden insbesondere von der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt. Die Zuständigkeit der Krankenkasse ist dabei nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger, wie z. B. der Rentenversicherung.
Ambulante medizinische Vorsorgeleistungen
Bei Gefährdung der Gesundheit oder bei bestehender Erkrankung gewähren die Krankenkassen ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (Dauer: im Regelfall drei Wochen). Voraussetzung ist, dass diese Leistung – unter Berücksichtigung von Anwendungen ortsgebundener Heilmittel (z. B. Thermen, Moor) – mehr Erfolg verspricht als die Weiterbehandlung am Wohnort.
Eine ambulante Vorsorgeleistung kann aus medizinischen Gründen auch in Form einer Kompaktkur in anerkannten Kurorten stattfinden. Diese Kurorte haben sich auf die Behandlung bestimmter Erkrankungen – z. B. Osteoporose, Arthrosen oder Atemwegserkrankungen – spezialisiert und organisieren Kuren in festen Gruppen mit einem gemeinsamen Behandlungsprogramm.
Zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrt können Versicherte von ihrer Krankenkasse (soweit in der Satzung geregelt) einen Zuschuss von bis zu 16,00 Euro täglich erhalten; für chronisch kranke Kleinkinder kann sich der Zuschuss auf bis zu 25,00 Euro erhöhen. Die Arztkosten werden über den Kurarztschein übernommen. An den Kosten für ärztlich verordnete Heilmittel beteiligt sich der Versicherte in Höhe von 10 % sowie 10,00 Euro je Verordnung (Versicherte unter 18 Jahren haben keinen Eigenanteil zu zahlen).
Ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen
Hierbei handelt es sich um Leistungen in ambulanter Form am Wohnort bzw. in Wohnortnähe (Dauer: längstens 20 Behandlungstage). Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (und nicht von den Zuzahlungen befreit sind), leisten eine Zuzahlung von 10 Euro je Behandlungstag.
Stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen
Für Behandlungsmaßnahmen, die einer stationären Unterbringung bedürfen, stehen Fachkliniken zur Verfügung. Dabei wird nach den medizinischen Erfordernissen – z. B. nach Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselstörungen, Haut-, Atemwegs- und Allergieerkrankungen, psychosomatischen Krankheitsbildern oder beginnenden rheumatischen Erkrankungen – unterschieden.
Für stationäre Rehabilitationsleistungen trägt die Krankenkasse die Kosten im Regelfall für drei Wochen. Grundsätzlich können auch Fahrkosten übernommen werden; Zuzahlungen des Versicherten sind dabei zu beachten. Für Versicherte beträgt die Zuzahlung 10,00 Euro je Kalendertag; Ausnahme: Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen keine Zuzahlung leisten.
Die Rentenversicherungsträger sind vorrangig für die ambulanten und stationären Rehabilitationsleistungen zuständig.
Medizinische Vorsorge bzw. Rehabilitation für Mütter/Väter und Mütter/Väter mit Kindern
Eine stationäre Behandlungsmaßnahme in speziellen Einrichtungen kann zur Vorsorge oder wegen bereits bestehender Krankheiten für Mütter bzw. Väter allein oder zusammen mit ihren Kindern erforderlich sein. Die stationären Behandlungsmaßnahmen werden in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen durchgeführt.
Für die Behandlungsmaßnahmen übernimmt die Krankenkasse – abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von 10,00 Euro pro Kalendertag – die vollen Kosten. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind befreit.
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