Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 134 WpHG
§ 134 WpHG, Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
(1) Die §§ 37n, 37o und 37p in der Fassung des Gesetzes vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2029) sind ab dem 1. 1. 2016 anzuwenden.
(2) § 37x in der Fassung des Gesetzes vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf Zahlungsberichte und Konzernzahlungsberichte für ein nach dem 26. 11. 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.
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