Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.5.4.3. RS 2019/13
Ziff. 1.5.4.3. RS 2019/13, Betrieb hat nicht während des ganzen, der Feststellung vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden
Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraumes des Bestehens des Betriebes in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 3 AAG). Auch bei dieser Feststellung ist jeweils von den Verhältnissen am Ersten des Kalendermonats auszugehen.
Beispiel 1
Betriebserrichtung am 1. 6. des der Feststellung vorausgegangenen Kalenderjahres
Anzahl der anrechenbaren Beschäftigten | jeweils am |
20,50 | 1. 6. |
29,00 | 1. 7. |
33,00 | 1. 8. |
31,25 | 1. 9. |
28,00 | 1. 10. |
31,00 | 1. 11. |
29,50 | 1. 12. |
Der Betrieb hat in dem der Feststellung vorausgegangenen Kalenderjahr an 7 Monaten bestanden. An 4 Kalendermonaten lag die Zahl der anrechenbaren Beschäftigten nicht über 30, an 3 Kalendermonaten lag sie über 30. Da an der überwiegenden Zahl der Kalendermonate die Grenze für die Teilnahme am U1-Verfahren nicht überschritten wurde, nimmt der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teil.
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