Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.6.5. RS 2019/13
Ziff. 1.6.5. RS 2019/13, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (U2-Verfahren)
Nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 AAG ist der vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 MuSchG gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von den Krankenkassen zu erstatten. Hierbei handelt es sich um den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V in Verb. mit § 19 Absatz 1 MuSchG, § 14 KVLG [1989] oder § 19 Absatz 2 MuSchG, den der Arbeitgeber für die Dauer von grundsätzlich 6 Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag sowie für die Dauer von 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung gezahlt hat.
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