Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5. RS 2007/08
Ziff. 5. RS 2007/08, Abgrenzung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zu sonstigen Produkten
(1) Nicht jedes sächliche Produkt, von dem ein gewisser Nutzen für den Versicherten ausgeht, ist ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel im sozialrechtlichen Sinne. Insbesondere stellen die Produkte, die bereits über andere Regelungsmechanismen finanziert werden, deren therapeutischer Nutzen gering ist oder die der Eigenverantwortung des Versicherten zuzuordnen sind, keine Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel dar.
(2) Nachstehende Produkte sind keine Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Sozialen Pflegeversicherung.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service