Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4. RS 2007/08
Ziff. 5.4. RS 2007/08, Sonstige sächliche Mittel in vertragsärztlichen Praxen oder in stationären Einrichtungen
In vertragsärztlichen Praxen und in stationären Einrichtungen (z. B. im Krankenhaus) sind im Rahmen der Behandlungen diverse sächliche Mittel erforderlich, die nicht zu den Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln zählen, die in der Regel aber Medizinprodukte darstellen. Dies sind z. B. Instrumente, Gegenstände und Materialien, die der ärztlichen oder stationären Behandlung unmittelbar zuzuordnen sind. Sie sind im Rahmen der ärztlichen Behandlung mit den EBM-Gebühren (Gebühren nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab) abgegolten oder können vom Arzt gesondert in Rechnung gestellt werden bzw. sind Bestandteil der Vereinbarungen zum Sprechstundenbedarf. Unter diesen Sprechstundenbedarf können beispielsweise Binden, Heftpflaster, Kompressen, Mulltupfer, Schienen zur Anfertigung von Schienenverbänden, Wattestäbchen und Holzstäbchen fallen. Die Vereinbarungen zum Sprechstundenbedarf sind regional unterschiedlich. Im Rahmen der stationären Versorgung sind sie mit den Krankenhausentgelten abgegolten.
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