Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.3. RS 2019/13
Ziff. 2.3. RS 2019/13, Nachweis der Umlagen
Die Umlagebeträge für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall sind im Beitragsnachweis (§ 28f Absatz 3 SGB IV) im Datensatzfeld U1 anzugeben. Die Umlagebeträge für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen werden dem Datensatzfeld U2 zugeordnet.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service