Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 SGB IX
§ 25 SGB IX, Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
- 1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
- 2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
- 3. Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird,
- 4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden,
- 5. Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 genannten Ziel geleistet wird sowie
- 6. die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden.
(2) 1 Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. 2 § 88 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SGB X gilt entsprechend.
Zu § 25 siehe RS 2001/02 § 25 SGB IX.
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