Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 159 SGB IX
§ 159 SGB IX, Mehrfachanrechnung
(1) 1 Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens 3 Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. 2 Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Absatz 2.
(2) 1 Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf 2 Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. 2 Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird. 3 Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf 3 Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. 4 Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt.
(2a) Ein schwerbehinderter Mensch, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt war oder ein Budget für Arbeit erhält, wird in den ersten 2 Jahren der Beschäftigung auf 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) (1. 1. 2024).
(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als 3 Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. 8. 1986 erlassen worden sind, gelten fort.
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