Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 VersAusglG
§ 20 VersAusglG, Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
(1) 1 Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. 2 Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. 3 § 18 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
- 1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
- 2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
- 3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Absatz 2 und 3 BGB entsprechend.
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