Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 VersAusglG
§ 43 VersAusglG, Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.
(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte zu den gesamten Entgeltpunkten zu bestimmen.
Absatz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 7. 2024).
(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.
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