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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 SVG-KOV-AnpV 2024
§ 8 SVG-KOV-AnpV 2024, Bestattungsgeld
Die Geldleistungen aus § 36 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung werden in folgender Höhe gewährt:
- 1. das Bestattungsgeld aus § 36 Absatz 4 Satz 1 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung in Höhe von 2 252 EUR;
- 2. die Erstattungskosten für die Bestattung aus § 36 Absatz 6 Satz 1 und 2 jeweils in Höhe von 1 129 EUR.
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