Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 MBO-Ä
§ 1 MBO-Ä, Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte
(1) 1 Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. 2 Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. 3 Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
(2) Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.
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