Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 MBO-Ä
§ 16 MBO-Ä, Beistand für Sterbende
1 Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. 2 Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten.
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