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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.1.1. RS 2017/10
Ziff. 9.1.1. RS 2017/10, Personenkreis
(1) Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben weibliche Mitglieder 1 , die
- - bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 Absatz 1 bzw. 53 Absatz 6 Satz 1 SGB V haben oder
- - wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt erhalten.
(2) Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen gemäß § 24i Absatz 1 Satz 2 SGB V, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses (versicherungspflichtiges oder freiwilliges) Mitglied einer Krankenkasse waren (siehe Abschnitte 9.3.1, 9.3.4, Beispiel 68 und 9.4).
(3) Anspruch auf Mutterschaftsgeld in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung haben (gemäß § 14 Absatz 1 KVLG 1989)
- - versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind und
- - sonstige Mitglieder,
(4) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Absatz 3 und 4 SGB V (gemäß § 14 Absatz 2 KVLG 1989)
- - versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 SGB V nicht erfüllen,
- - mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind und
- - die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 KVLG 1989 in Verb. mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V genannten Personen.
(5) § 24i Absatz 1 Satz 1 SGB V unterscheidet nicht zwischen Arbeitnehmerinnen und anderen Versicherten, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben. Hiernach gehören alle Frauen, die Mitglieder in der GKV sind, zum anspruchsberechtigten Personenkreis, sofern sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben.
(6) Ferner sind solche weibliche Mitglieder anspruchsberechtigt, die zwar keinen Anspruch auf Krankengeld haben, denen jedoch wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Hierzu gehören z. B.
- - Empfängerinnen von Bürgergeld,
- - Studentinnen,
- - Bezieherinnen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- - freiwillig Versicherte,
(7) Arbeitnehmerinnen, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verb. mit Absatz 6 SGB V übersteigt und die freiwillige Mitglieder in der GKV sind, haben unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
(8) Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Beamtinnen, Richterinnen, Dienstordnungsangestellte und Soldatinnen. Diese stehen nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und erhalten während der Schutzfristen eine Fortzahlung ihrer Bezüge (siehe aber Abschnitt 9.2.2.5).
(9) Nach § 24i Absatz 1 Satz 1 SGB V haben nur Mitglieder einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Daher können familienversicherte Frauen grundsätzlich kein Mutterschaftsgeld erhalten, außer bei ihnen beginnt die Schutzfrist während eines unbezahlten Urlaubs (siehe Abschnitt 9.2.2.3.2) oder während der Elternzeit (siehe Abschnitt 9.2.2.4) bei Bestehen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V.
(10) Familienversicherte Frauen, die eine geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigung (Minijob) ausüben oder deren Arbeitsverhältnis (Minijob) während der Schwangerschaft oder Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 MuSchG zulässig aufgelöst worden ist, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung in Höhe von maximal 210 EUR (§ 19 Absatz 2 MuSchG).
(11) Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieser ist auch ausgeschlossen, sofern ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V besteht.
1 Zu den weiblichen Mitgliedern in diesem Sinne zählt jede Person, die schwanger ist oder ein Kind geboren hat, unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht (vgl. § 1 Absatz 4 MuSchG).
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