Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 9.2.4.7.5.2. RS 2017/10
Ziff. 9.2.4.7.5.2. RS 2017/10, Stundenlohn
(1) Liegt eine vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit vor (siehe Abschnitt 9.2.4.7.2.2.1), ist ebenfalls die fehlende Zeit zum 3-monatigen Berechnungszeitraum wie ein unverschuldeter Arbeitsausfall zu behandeln.
Beispiel 50: Berechnungszeitraum kürzer als 3 Monate bei Stundenlohn
Beschäftigungsbeginn: 15. 7.
Schutzfristbeginn: 13. 9.
Berechnungszeitraum: 15. 7. bis 31. 8.
Das Arbeitsentgelt wird nach Stunden bemessen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 30 Stunden. Arbeitstage sind Mo bis Fr, außer Feiertage. Der Stundenlohn beträgt 10 EUR. Es wird keine bezahlte Mehrarbeit geleistet.
Monat | Arbeitsstunden | Nettoarbeitsentgelt |
Juli | 78 | 780 EUR |
August | 132 | 1 320 EUR |
Lösung:
Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist das Arbeitsentgelt vom 15. 7. bis 31. 8. zugrunde zu legen.
(2 100 EUR x 30) : (210 x 7)
= 42,86 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
(2) Sofern für Versicherte, die keine wöchentliche Arbeitszeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart und damit unregelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten haben, das tatsächlich durchschnittliche Arbeitsentgelt nicht ermittelt werden kann, ist auf die Verhältnisse einer vergleichbar beschäftigten Person abzustellen (siehe Abschnitt 9.2.4.7.8). Dies gilt auch, sofern die Beschäftigung erst während der Schutzfrist begonnen hat.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service