Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2.4.7.6. RS 2017/10
Ziff. 9.2.4.7.6. RS 2017/10, Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV
Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 Sätze 1 bis 4 SGB V und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG ist im Rahmen des Übergangsbereichs (ab dem 1. 1. 2024 Arbeitsentgelte zwischen 538,01 EUR und 2 000 EUR 1 monatlich) von dem tatsächlich erzielten Nettoarbeitsentgelt auszugehen.
1 Bis zum 30. 9. 2022 lag der Übergangsbereich bei Arbeitsentgelten zwischen 450,01 EUR und 1 300 EUR monatlich vor.
Vom 1. 10. 2022 bis 31. 12. 2022 lag der Übergangsbereich bei Arbeitsentgelten zwischen 520,01 EUR und 1 600 EUR monatlich vor.
Vom 1. 1. 2023 bis 31. 12. 2023 lag der Übergangsbereich bei Arbeitsentgelten zwischen 520,01 EUR und 2 000 EUR monatlich vor.
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