Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1. RS 2024/04
Ziff. 3.1.1. RS 2024/04, Allgemeines
(1) Die Rentenzuschläge im Sinne des § 307j SGB VI unterliegen in ihrer Eigenschaft als Rentenleistung im Sinne des § 23 SGB I der Beitragspflicht im Anwendungsbereich des § 240 SGB V. Weil das für versicherungspflichtige Mitglieder aus Vereinfachungsgründen praktizierte Verfahren einer pauschalen Beitragszahlung aus dem Rentenzuschlag durch den Rentenversicherungsträger für freiwillige Mitglieder nicht gilt, kommt für sie nur eine mitgliederbezogene Beitragserhebung durch die Krankenkasse in Frage.
(2) Da die Rentenzuschläge den Krankenkassen nicht im Rahmen des KVdR-Meldeverfahrens gemeldet werden können, wird folgende Vorgehensweise empfohlen:
(3) Die Krankenkassen haben ihre Mitglieder in einer geeigneten Form über die Beitragspflicht der Rentenzuschläge zu informieren. Da die Krankenkassen nicht über die Möglichkeit verfügen, die durch die Gesetzesänderung betroffenen Mitglieder in ihrem Mitgliederbestand zu selektieren, scheidet eine jeweils gezielte individuelle Information der Betroffenen aus. Ebenfalls nicht zielführend erscheint — im Hinblick auf eine verhältnismäßig kleine Gruppe der betroffenen Mitglieder — eine generelle Erweiterung von Einkommensfragebögen um die Besonderheit des Rentenzuschlags. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Krankenkassen ihre Mitglieder nur in einer allgemeinen Form (beispielsweise Mitgliederzeitschrift, Internetauftritt der Krankenkasse) über die neue Rechtslage informieren werden.
(4) Für eine rechtzeitige Erhebung der Beiträge aus den monatlichen Zahlungen von Rentenzuschlägen sind die Krankenkassen auf die Mitwirkung der betreffenden Mitglieder angewiesen. Teilt ein Mitglied seiner Krankenkasse (insbesondere im Rahmen der jährlichen Einkommensüberprüfung) mit, dass es einen Rentenzuschlag bekommt, empfehlen wir, den Rentenzuschlag bereits in die laufende Erhebung der monatlichen Beiträge einzubeziehen. Solange dies der Krankenkasse aufgrund fehlender technischer Unterstützung nicht möglich ist, können die bekannten Fälle zurückgestellt werden. Unabhängig davon haben die Krankenkassen aus Anlass einer Meldung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenanpassung zum 1. 12. 2025 zu prüfen, ob die gemeldeten Rentenbeziehenden zu dem Personenkreisgehören, der bislang einen Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI bekommen hat. Wird im Zuge dieser Prüfung festgestellt, dass ein Mitglied seinen Mitwirkungspflichten bisher nicht nachgekommen ist, hat die Krankenkasse die Beiträge aus dem Rentenzuschlag rückwirkend ab dem 1. 7. 2024 nachzuerheben. Hierbei ist der Rentenzuschlag als eine laufende Einnahme (für 17 Monate) zu behandeln.
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