Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 AEntG
§ 32 AEntG, Verordnungsermächtigung
Das BMAS bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. das Nähere zur Leistungsgewährung,
- 2. das Antragsverfahren,
- 3. die Bedingungen für die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,
- 4. das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung.
Bisheriger § 23b, eingefügt durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657), wurde § 32 durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
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