Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 ASG
§ 16 ASG, Einfluss der Verpflichtung auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
(1) 1 Wird ein Beamter oder ein Richter auf Probe in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ist er für die Dauer der Verpflichtung mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuss beurlaubt; § 9 Absatz 3 bis 11 ArbPlSchG gilt entsprechend, Absatz 8 nur, soweit er die Einberufung zu Wehrübungen betrifft, und Absatz 9, soweit er auf § 4 Absatz 1, 2 und 4 verweist. 2 Für einen Lehrer an einer privaten genehmigten Ersatzschule, der nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 SGB V versicherungsfrei ist, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1 Wird ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so hat der Arbeitgeber des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Verpflichtung das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. 2 Nach dem Ende der Verpflichtung ist das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; insgesamt darf der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erhalten, als er erhalten würde, wenn er nicht in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet worden wäre. 3 Für das fortbestehende Arbeitsverhältnis gelten § 1 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 2, 3, 4 Absatz 1 bis 4, die §§ 5, 6, 12, 13 und 14a Absatz 1 ArbPlSchG entsprechend.
(3) 1 Auf die nach den Absätzen 1 und 2 weiter zu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse, Vergütungen oder Arbeitsentgelte werden die dem verpflichteten Arbeitnehmer gewährten laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis angerechnet. 2 Diesen Geldbezügen stehen gleich das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, das Kurzarbeitergeld und das Schlechtwettergeld.
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