Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 ASG
§ 28 ASG, Anwendung der §§ 14 bis 23
1 Wird nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) freiwillig ein Arbeitsverhältnis begründet, in das ein Wehrpflichtiger verpflichtet werden könnte, so kann die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitnehmers anordnen, dass die §§ 14 bis 23a anzuwenden sind. 2 Dem Antrag soll, solange das bisherige Arbeitsverhältnis besteht, nicht entsprochen werden, wenn der bisherige Arbeitgeber widerspricht und die Anordnung für ihn eine unzumutbare Belastung zur Folge hätte. 3 Für die Anordnung gelten die §§ 11 und 13 Absatz 3 und 4 sinngemäß.
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