Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 ASG
§ 32 ASG, Verletzung von Sicherstellungsvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. als Arbeitnehmer, der in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet ist oder zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung der Agentur für Arbeit bedarf, ohne anerkennenswerten Grund
- a) seine Arbeitsstelle verlässt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als 3 volle Kalendertage abwesend ist oder
- b) sich beharrlich weigert, eine ihm aufgetragene und zumutbare Arbeit zu verrichten, die Zwecken der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dient,
- 2. als Arbeitgeber, der zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung der Agentur für Arbeit bedarf, einen Arbeitnehmer zu einer Handlung nach Nummer 1 anleitet oder ihn dabei fördert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer Auflage nach § 13 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 2. entgegen § 24 Absatz 1 eine Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3. eine Meldung nach § 25 Absatz 1 unterlässt oder
- 4. eine Ausbildungsveranstaltung nach § 29, zu der er verpflichtet worden ist, verlässt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als 3 volle Kalendertage abwesend ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist die Agentur für Arbeit.
(5) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele, denen die Sicherstellung von Arbeitsleistungen im allgemeinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt ist, merkbar zu beeinträchtigen.
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