Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 13 BBG
§ 13 BBG, Nichtigkeit der Ernennung
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
- 1. sie nicht der in § 10 Absatz 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
- 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
- 3. zum Zeitpunkt der Ernennung
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
- 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die oder der Dienstvorgesetzte dies schriftlich festgestellt hat; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Dauer fehlt, die Dauer aber durch Rechtsvorschrift bestimmt ist,
- 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
- 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 nachträglich zugelassen wird.
Aktionen
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.