Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 86 BetrVG
§ 86 BetrVG, Ergänzende Vereinbarungen
1 Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. 2 Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Absatz 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.
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