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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 32 EGHGB
Artikel 32 EGHGB
(1) 1 Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 24. 6. 1994 an geltende Fassung der Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazugehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. 12. 1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 In der nach Artikel 1 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes (§ 330 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 HGB) zu erlassenden Verordnung kann bestimmt werden, dass der Zeitwert der Grundstücke und Bauten im Anhang erstmals für das nach dem 31. 12. 1998 beginnende Geschäftsjahr und der Zeitwert für die in § 341b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 HGB genannten Vermögensgegenstände erstmals für das nach dem 31. 12. 1996 beginnende Geschäftsjahr anzugeben ist.
(2) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. 1. 1995 beginnen, sind die Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazugehörenden Unterlagen in der am 1. 1. 1986 geltenden Fassung und die Vorschriften der RechVersV vom 11. 7. 1973 (BGBl. I S. 1209), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. 12. 1986 (BGBl. I 1987 S. 2), anzuwenden.
(3) Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft brauchen die Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazugehörenden Unterlagen in der bis zum Inkrafttreten der Artikel 1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 24. 6. 1994 geltenden Fassung bereits auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 1993 enden, nicht mehr anzuwenden, wenn sie die Vorschriften über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts sowie der dazu gehörenden Unterlagen in der vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 24. 6. 1994 an geltenden Fassung anwenden.
(4) 1 § 341b Absatz 2 HGB in der vom 4. 4. 2002 an geltenden Fassung ist erstmals auf den Jahres- und Konzernabschluss für das am 30. 9. 2001 oder später endende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 341b Absatz 2 HGB in der am 3. 4. 2002 geltenden Fassung ist letztmals auf den Jahres- und Konzernabschluss für das vor dem 30. 9. 2001 endende Geschäftsjahr anzuwenden.
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