Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 69 EGHGB
Artikel 69 EGHGB
(1) § 341c HGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31. 12. 2010 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(2) § 341c HGB in der bis zum 24. 11. 2010 geltenden Fassung ist letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 1. 1. 2011 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
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