Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 72 EGHGB
Artikel 72 EGHGB
(1) Die in § 8b Absatz 2 Nummer 8, § 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 314 Absatz 1 Nummer 18 HGB jeweils in Bezug genommenen Bestimmungen des InvG sind die bis zum 21. 7. 2013 geltenden Fassungen dieser Bestimmungen.
(2) 1 § 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, § 314 Absatz 1 Nummer 18 und § 341b Absatz 2 HGB in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. 7. 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. 2 Für Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 22. 7. 2013 beginnen, bleiben die Vorschriften des HGB in der bis zum 21. 7. 2013 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
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