Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 94 EGHGB
Artikel 94 EGHGB
1 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. 12. 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 HGB in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. 12. 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 HGB in Papierform übermittelt werden. 3 Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
Artikel 94 angefügt durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) (17. 7. 2024).
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