Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 147b GewO
§ 147b GewO, Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen
Überschrift neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verb. mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, oder
- 2. entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verb. mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § 651v Absatz 2 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4,
Absatz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 30 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service