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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 58a GmbHG
§ 58a GmbHG, Vereinfachte Kapitalherabsetzung
(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen oder sonstige Verluste zu decken, kann als vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden.
(2) 1 Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über 10 v. H. des nach der Herabsetzung verbleibenden Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist. 2 Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist.
(3) 1 Im Beschluss über die vereinfachte Kapitalherabsetzung sind die Nennbeträge der Geschäftsanteile dem herabgesetzten Stammkapital anzupassen. 2 Die Geschäftsanteile müssen auf einen Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet.
(4) 1 Das Stammkapital kann unter den in § 5 Absatz 1 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind. 2 Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie nicht binnen 3 Monaten nach der Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. 3 Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. 4 Die Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
(5) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 58b bis 58f.
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