Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 275 HGB
§ 275 HGB, Gliederung
(1) 1 Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. 2 Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1. Umsatzerlöse
- 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
- 3. andere aktivierte Eigenleistungen
- 4. sonstige betriebliche Erträge
- 5. Materialaufwand:
- a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
- b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
- 6. Personalaufwand:
- a) Löhne und Gehälter
- b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
- davon für Altersversorgung
- 7. Abschreibungen:
- a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
- b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
- 8. sonstige betriebliche Aufwendungen
- 9. Erträge aus Beteiligungen,
- davon aus verbundenen Unternehmen
- 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
- davon aus verbundenen Unternehmen
- 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
- davon aus verbundenen Unternehmen
- 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
- davon an verbundene Unternehmen
- 14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 15. Ergebnis nach Steuern
- 16. sonstige Steuern
- 17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1. Umsatzerlöse
- 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
- 3. Bruttoergebnis vom Umsatz
- 4. Vertriebskosten
- 5. allgemeine Verwaltungskosten
- 6. sonstige betriebliche Erträge
- 7. sonstige betriebliche Aufwendungen
- 8. Erträge aus Beteiligungen,
- davon aus verbundenen Unternehmen
- 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
- davon aus verbundenen Unternehmen
- 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
- davon aus verbundenen Unternehmen
- 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
- davon an verbundene Unternehmen
- 13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 14. Ergebnis nach Steuern
- 15. sonstige Steuern
- 16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
- 1. Umsatzerlöse,
- 2. sonstige Erträge,
- 3. Materialaufwand,
- 4. Personalaufwand,
- 5. Abschreibungen,
- 6. sonstige Aufwendungen,
- 7. Steuern,
- 8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
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