Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51e HwO
§ 51e HwO
1 Das BMWK kann im Einvernehmen mit dem BMBF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. 2 Die Vorschriften des BVFG bleiben unberührt.
Bisheriger § 51c wurde § 51e durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114). Satz 1 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
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