§ 98 OWiG, Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende
(1) 1 Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Absatz 1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße
- 1. Arbeitsleistungen zu erbringen,
- 2. nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- 3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,
- 4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,
wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint.
2 Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern.
(2) 1 Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 JGG) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. 2 Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine Woche nicht übersteigen. 3 Vor der Verhängung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.
(3) 1 Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden. 2 Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung der Weisung nachkommt oder die Geldbuße zahlt. 3 Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße.