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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 SGB I
§ 5 SGB I, Soziale Entschädigung
Überschrift geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
1 Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf
- 1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
- 2. angemessene wirtschaftliche Versorgung.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
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