Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SGB I
§ 29 SGB I, Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
§ 29 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden
- 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere
- a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
- b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- c) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
- d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
- e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
- 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
- a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,
- b) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,
- c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
- 2a. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere
- a) Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu,
- b) Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
- c) Hilfen zur Hochschulbildung,
- d) Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung,
- 3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere
- a) Leistungen für Wohnraum,
- b) Assistenzleistungen,
- c) heilpädagogische Leistungen,
- d) Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
- e) Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
- f) Leistungen zur Förderung der Verständigung,
- g) Leistungen zur Mobilität,
- h) Hilfsmittel,
- 4. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere
- a) Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
- b) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,
- c) Reisekosten,
- d) Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,
- e) Rehabilitationssport und Funktionstraining,
Buchstabe a geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Buchstabe b geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
- 5. besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.
Nummer 2a eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Nummer 3 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.
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