Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36a SGB I
§ 36a SGB I, Elektronische Kommunikation
§ 36a eingefügt durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3322).
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) 1 Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2 Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. 3 Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 25. 7. 2013 (BGBl. I S. 2749). Satz 2 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2745). Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
Absätze 2a und 2b eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024), bisheriger Absatz 2a wurde Absatz 2c.
(2a) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
- 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, wenn
- a) bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG, nach § 12 eIDKG oder nach § 78 Absatz 5 AufenthG erfolgt;
- b) bei der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse die Identität mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a SGB V oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 SGB V elektronisch nachgewiesen wird;
- c) die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 5 OZG vorliegen;
- 2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
- a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b BRAO oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
- b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der aufgrund des § 130a Absatz 2 Satz 2 ZPO erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
- c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der aufgrund des § 130a Absatz 2 Satz 2 ZPO erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
- d) mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 De-Mail-G;
- 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde
- a) indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
- b) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 De-Mail-G, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.
(2b) 1 Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. 2 Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe c.
(2c) 1 Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. 2 Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
Absatz 2c eingefügt durch G vom 25. 7. 2013 (BGBl. I S. 2749).
(3) 1 Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. 2 Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.
(4) 1 Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen Sozialleistungsbereich Vertrauensdienste, die eine gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstellen. 2 Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus Vertrauensdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem SGB V und dem SGB XI und die von ihnen gebildeten Organisationen.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2745). Satz 2 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2745).
(5) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 OZG für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch kann in Ergänzung zum zentralen Bürgerkonto nach § 3 Absatz 1 Satz 1 OZG auch über die Nutzerkonten der Leistungsträger erfolgen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) (24. 7. 2024).
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