Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 72 SGB I
§ 72 SGB I, Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem SVG in Verb. mit dem BVG erhalten, gilt die Vorschrift des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung weiter.
§ 72 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2024).
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