Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44j SGB II
§ 44j SGB II, Gleichstellungsbeauftragte
1 In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. 2 Das BGleiG gilt entsprechend. 3 Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des BGleiG zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.
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