Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 64 SGB II
§ 64 SGB II, Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Überschrift geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 SGB III entsprechend.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind in den Fällen
- 1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
- 2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7
- a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
- b) die Behörden der Zollverwaltung
- jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Nummer 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
Absatz 3 eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4.
(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 SchwarzArbG genannten Behörden zusammen.
Absatz 3 geändert durch G vom 11. 7. 2019 (BGBl. I S. 1066).
(4) 1 Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. 2 § 66 SGB X gilt entsprechend. 3 Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 OWiG die notwendigen Auslagen. 4 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 OWiG.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service