Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 30 SGB III
§ 30 SGB III, Berufsberatung
§ 30 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
- 1. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse,
- 2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
- 3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven,
- 4. zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,
- 5. zu Leistungen der Arbeitsförderung,
- 6. zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.
Nummer 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Nummer 3 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service