Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 388 SGB III
§ 388 SGB III, Ernennung der Beamtinnen und Beamten
§ 388 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.
(2) 1 Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. 2 Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.
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