Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 444a SGB III
§ 444a SGB III, Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
§ 444a eingefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).
(1) § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 i. d. F. vom 1. 8. 2016 gilt mit der Maßgabe, dass ein Antrag unberührt von § 28a Absatz 3 innerhalb von 3 Monaten nach dem 31. 7. 2016 gestellt werden kann.
(2) Der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach § 131a Absatz 3 gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31. 7. 2016 beginnt.
(3) § 151 Absatz 3 Nummer 3 i. d. F. vom 1. 8. 2016 ist nur für Ansprüche auf Arbeitslosengeld anzuwenden, die nach dem 31. 7. 2016 entstanden sind.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service