Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 445a SGB III
§ 445a SGB III, Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
Abweichend von § 422 sind
- 1. die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 79, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. 8. 2019 nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes,
- 2. die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. 8. 2020 nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes und
- 3. die §§ 67 und 126 ab dem 1. 8. 2021 nach Artikel 7 Absatz 3
§ 445a eingefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025).
Aktionen
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.