Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 109 SGB IV
§ 109 SGB IV, Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber
§ 109 eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1746) in Verb. mit G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) und G vom 23. 3. 2022 (BGBl. I S. 482).
(1) 1 Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:
- 1. den Namen des Beschäftigten,
- 2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- 3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- 4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- 5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
(2) 1 Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V und auf Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten. 2 Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12.
(3a) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 SGB V mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des stationären Krankenhausaufenthaltes zu enthalten hat. 2 Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem SGB V genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.
(3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 SGB VII an die Krankenkassen übermittelt werden.
Absatz 3b eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2112) in Verb. mit G vom 23. 3. 2022 (BGBl. I S. 482).
(4) 1 Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. 2 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das BMAS im Einvernehmen mit dem BMG und dem BMEL; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören.
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