Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 114 SGB XII
§ 114 SGB XII, Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
§ 114 neugefasst durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2670).
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen
- 1. die Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, und
- 2. die Kosten für Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die minderjährigen unverheirateten Kinder geleistet wurden.
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