Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 137 SGB XII
§ 137 SGB XII, Überleitung in Pflegegrade zum 1. 1. 2017
§ 137 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
1 Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit nach den Vorschriften des 7. Kapitels in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist und bei denen spätestens am 31. 12. 2016 die Voraussetzungen auf Leistungen nach den Vorschriften des 7. Kapitels vorliegen, werden ab dem 1. 1. 2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung wie folgt in die Pflegegrade übergeleitet:
- 1. Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
- 2. Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
- 3. Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pflegegrad 4.
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