Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63f SVG
§ 63f SVG, Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
(1) 1 Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % beeinträchtigt ist. 2 Bei Anwendung des EinsatzWVG vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses
- 1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder
- 2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.
Satz 1 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(2) 1 Die Ausgleichszahlung beträgt 30 000 EUR. 2 Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 6 000 EUR für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 EUR. 3 Für nach § 58b und dem 4. Abschnitt des SG Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 EUR. 4 Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 EUR abgezogen. 5 Der Abzug entfällt für die Zeit
- 1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
- 2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von 3 Jahren für jedes Kind.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458). Satz 3 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458), G vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 730) und G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17). Satz 4 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
Absatz 3 gestrichen durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458), bisherige Absätze 4 und 5 wurden Absätze 3 und 4.
(3) 1 Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird. 2 Ist der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.
Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
(4) 1 Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG oder erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verb. mit § 37 BeamtVG besteht. 2 Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
(5) 1 Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. 12. 2002 bis zum 12. 12. 2011 entstanden ist. 2 Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.
Absatz 5 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl. I S. 706).
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