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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 82 SVG
§ 82 SVG, Heilbehandlung in besonderen Fällen
(1) 1 Wehrdienstleistende nach den §§ 5, 6a und 6b WPflG oder freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b SG sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a BVG. 2 Dies gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehrdienst nach dem WPflG, nach § 58b SG oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 WPflG, eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c WPflG, eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d WPflG oder ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG anschließt. 3 Für Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 SG teilnehmen, gilt Satz 1 entsprechend. 4 Dies gilt auch, wenn sich an die besondere Auslandsverwendung eine Übung nach § 61 SG, eine Hilfeleistung im Innern nach § 63 SG oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 63a SG anschließt. 5 Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.
Satz 1 neugefasst durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17). Satz 2 neugefasst durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 678), geändert durch G vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 730).
(2) 1 Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von 3 Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gewährt. 2 Wird vor Ablauf dieses Zeitraums ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. 3 Sie können in besonderen Fällen mit Zustimmung des BMVg über den Zeitraum von 3 Jahren hinaus gewährt werden. 4 Sie werden auf Ansprüche nach § 80 angerechnet.
Satz 3 geändert durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2416).
(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht nicht,
- a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Absatz 1 SGB IV) zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen aus einem anderen Gesetz — mit Ausnahme entsprechender Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII — zu gewähren sind,
- b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung, besteht,
- c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, oder
- d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz zurückzuführen ist.
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