Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 92c SVG
§ 92c SVG, Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Erwirbt ein Soldat im Ruhestand aufgrund einer zwischen dem 3. 10. 1990 und dem 31. 12. 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c BeamtVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift des § 55 dieses Gesetzes an die Stelle des § 54 BeamtVG tritt.
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