Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 ApBetrO
§ 37 ApBetrO, Übergangsvorschriften
(1) Auf Apotheken, für die vor dem 11. 6. 2012 eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 2, auch in Verb. mit § 2 Absatz 4, ApoG erteilt worden ist, sind die §§ 2a, 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, § 34 Absatz 3 Satz 1 und 4 sowie § 35 Absatz 3 Satz 2 erst ab dem 1. 6. 2014 anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Räume jedoch weiterhin den bis zum 11. 6. 2012 geltenden Vorschriften entsprechen.
(2) Auf Apotheken, für die vor dem 11. 6. 2012 eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 2, auch in Verb. mit § 2 Absatz 4 ApoG erteilt worden ist, ist § 35 Absatz 5 ab dem 1. 6. 2013 anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Reinraumanforderungen nachweislich mindestens den Anforderungen der Klasse A für die lokale Zone und der Klasse C für den Umgebungsbereich entsprechen.
(3) Apothekenleiter, die bereits vor dem 30. 6. 2022 Grippeschutzimpfungen durch ihre Apotheken durchführen lassen, haben abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 2 der zuständigen Behörde die Durchführung von Grippeschutzimpfungen und die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten bis zum 31. 7. 2022 anzuzeigen.
Absatz 3 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938).
(4) Apothekenleiter, die vor dem 1. 1. 2023 Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS- CoV-2 durch ihre Apotheken haben durchführen lassen, haben abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 2 der zuständigen Behörde die Durchführung von Schutzimpfungen und, sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten bis zum 1. 2. 2023 anzuzeigen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2560).
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